Downloads und Informationen

In dieser Rubrik finden Sie einige hilfreiche Downloads und Formulare im Rahmen unserer Dienstleistungen.

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Dann kontaktieren Sie uns gerne mit einem Klick, wir freuen uns auf Sie!

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI)
Muster von www.minijob-zentrale.de

Download Link – Antrag auf Befreiung Rentenversicherungspflicht

Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit bei Minijobs (Beginn, Ende, Pausen, Dauer, etc).

Download Link – Dokumentation-taegliche-Arbeitszeit-Minijob

Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen).

Personalfragebogen Minijob

Personalfragebogen für neue Mitarbeiter (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen).

Personalfragebogen neue Mitarbeiter

SEPA Lastschriftverfahren beim Finanzamt. Dadurch ersparen Sie sich den Weg zur Bank und vermindern Ihren Verwaltungsaufwand.
Muster von www.bundesfinanzministerium.de

Download Link – SEPA_Lastschrift-Formular-Finanzamt

Weitere Formulare des Finanzamtes, wie z.B. erstmalige steuerliche Erfassung von Betrieben finden Sie unter dem unten genannten Link.
Sog. Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung  (Quelle www.bundesfinanzministerium.de)

Link zu weiteren Formularen der Finanzverwaltung

Steuerberater Tübingen

Hier haben wir für Sie weitere steuerliche Informationen bereitgestellt.

Übersicht:
Bei allen Arbeitnehmern besteht die Pflicht zur Meldung und Beitragsabführung gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle. Lediglich bei geringfügig entlohnten Beschäftigten („Minijobs“) erfolgt die Meldung und die Abführung der Pauschalabgabe bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle.

Für alle Arbeitnehmer besteht zusätzlich eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer erstmalig Arbeitnehmer einstellt, sollte sich rechtzeitig über seine Meldepflichten im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht informieren. Wird eine Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben, ist dies ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Erstattung der Meldungen ist der Arbeitgeber also gesetzlich verpflichtet.

Bei der Einstellung sind anzumelden:
Arbeitnehmer, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind (Regelfall)
Arbeitnehmer, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind
Arbeitnehmer, die Altersrente beziehen und für die deshalb unter Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der eigene Beitragsanteil zur Rentenversicherung entfällt und insoweit nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten ist.
Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, für die zur Arbeitslosenversicherung kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist, im übrigen die Beitragspflicht weiter besteht.
Arbeitnehmer in Altersteilzeit
Arbeitnehmer, die eine geringfügige und versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (hier gelten Besonderheiten, s.u.)
Studenten, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (Rentenversicherungspflicht)“

Adressat der Meldungen
Adressat der Anmeldung ist grundsätzlich die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle. (Ausnahme: sog. Minijobs, s. u. Ziff. 7).
Für die Anmeldung ist es daher erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gleich zu Beginn der Beschäftigung (spätestens 2 Wochen nach deren Beginn) eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.
Legt der Arbeitnehmer nach Ablauf von 2 Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vor, meldet der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse an, bei der er zuletzt versichert war. Der Arbeitgeber muss einen neu Eingestellten daher stets befragen, bei welcher Krankenkasse zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Der Arbeitnehmer ist zur Auskunft verpflichtet!
Bestand zuletzt keine Krankenversicherung, wählt der Arbeitgeber selbst eine Krankenkasse aus, wodurch der Arbeitnehmer dieser Kasse zugewiesen wird. Über die gewählte Krankenkasse muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unterrichten!

Meldefristen
Seit der Lockerung der Meldefristen ist die Anmeldung bei der Krankenkasse mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung abzugeben (§ 6 DEÜV) und nicht bereits binnen zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung.
Die Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgt einmal jährlich;
Bei der ersten Einstellung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber außerdem beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer zu beantragen.

Form der Meldungen
Für die Abwicklung des Meldeverfahrens ist eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten. Arbeitgeber sind unter anderem verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitnehmer zu melden und die Höhe der geleisteten Abgaben nachzuweisen. Hierfür benötigen die Arbeitgeber eine achtstellige Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht zugeteilt, so muss sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Die Meldungen können manuell auf Vordrucken der Einzugsstelle oder maschinell erstattet werden.

Maschinelles Meldeverfahren ist Pflicht
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen abgegeben werden. Die früher möglichen Meldungen in Papierform gehören endgültig der Vergangenheit an.
Wird im Unternehmen bereits ein Computerprogramm zur Meldung eingesetzt, muss geprüft werden, ob dieses Programm das Zertifikat „Systemuntersucht” von der ITSG erhalten hat.

Beitragsentrichtung zur Unfallversicherung
Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Unternehmer direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen. Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen.  Der auf Grundlage des Lohnnachweises erstellte Beitragsbescheid wird regelmäßig im April versandt.
Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen, teilweise auch regional gegliedert. Eine Übersicht findet sich hier:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Alte Heerstraße 111
D-53754 Sankt Augustin
Telefon: 02241 231-01
Telefax: 02241 231-1333
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.
Für ein Gespräch zur Klärung von weiteren Details stehen wir gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.

Auswärtstätigkeit im Inland – Verpflegungsmehraufwendungen

Neu hinzugekommen ist eine Vereinfachungsregelung für Auswärtstätigkeiten mit mindestens einer Übernachtung. Für den An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 14 EUR als Werbungskosten der Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Übersicht zu den Verpflegungspauschalen :
– Eintägige Auswärtstätigkeit, Abwesenheit mehr als 8 Stunden 14 EUR
– An- und Abreisetag bei Übernachtung jeweils 14 EUR
– Auswärtstätigkeit, Abwesenheit 24 Stunden 28 EUR

Die Pauschale richtet sich grundsätzlich nach der Abwesenheitsdauer am einzelnen Kalendertag. Bei einer mehrfachen Abwesenheit an einem Tag sind die einzelnen Zeitabschnitte zu addieren. Dies gilt auch, wenn sich die Abwesenheit ohne Übernachtung auf 2 Kalendertage erstreckt. Hierbei wird die Pauschale für den Tag mit dem überwiegenden Zeitanteil angesetzt.

Für die Abwesenheitsdauer kommt es im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte auf die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte an. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, rechnet nur die Abwesenheit von der Wohnung.

Kürzung der Verpflegungspauschalen

Die maßgeblichen Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungen betragen für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %, der jeweils maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.

Auswärtstätigkeit im Ausland

Auch für Tätigkeiten im Ausland gibt es ab 2014 nur noch 2 Pauschalen, die nach der Abwesenheitsdauer wie im Inland gestaffelt sind. Sie orientieren sich wie bisher an den Auslandstagegeldern nach dem Bundesreisekostengesetz.

Die auf dieser Basis für die einzelnen Staaten ermittelten Verpflegungspauschalen macht das BMF in einer Übersicht bekannt.

Die übrigen Regelungen zu den Besonderheiten bei Auslandsreisen gelten weiter (Auslandsreisen).

Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.
Für ein Gespräch zur Klärung von weiteren Details stehen wir gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.

Zusatzleistungen erhöhen bekanntlich die Motivation von Mitarbeitern. Angesichts hoher Spritpreise erfreuen sich Tankgutscheine zunehmender Beliebtheit als Sachzuwendung vom Arbeitgeber. Wer seinen Arbeitnehmern auf diese Weise Gutes tun möchte, sollte jedoch die Voraussetzungen beachten.

Tankgutscheine und Geschenkgutscheine als steuerfreien Sachbezug (Sonderzuwendung).

Ausnahmsweise sind die Zuwendungen bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich beim Empfänger nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um einen sogenannten Sachbezug handelt. Während bei der steuerlichen Beurteilung von Geschenken an Nichtarbeitnehmer nicht danach unterschieden wird, ob es sich um eine Sachzuwendung, ein Geldgeschenk oder einen Geldgutschein handelt, muss bei Geschenken an Arbeitnehmer folglich beachtet werden, dass von der Steuerfreiheit ausdrücklich nur Sachbezüge erfasst werden. Geldgeschenke fallen hierunter grundsätzlich nicht.

Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.
Für ein Gespräch zur Klärung von weiteren Details stehen wir gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.

Pkw im Privatvermögen
Hier können betriebliche Fahrten mit 0,30 Euro pro km berücksichtigt werden. Es ist eine Aufstellung zu den Fahrten erforderlich.

Pkw im Betriebsvermögen

Zur Bemessung des geldwerten Vorteils der privaten Geschäftswagen-/Firmenwagennutzung stehen 2 Wege zur Verfügung, welche im Übrigen auch für Leasingfahrzeuge gelten:

Pauschalwertmethode sog. 1 %-Regelung

Bei dieser Methode wird für jeden Monat ein Betrag in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer als steuerpflichtiger Sachbezug angenommen.

Für reine Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid Fahrzeuge gilt 0,5% bzw. sogar 0,25% des Bruttolistenlistenpreises (Weitere Details beachten !)

Fahrtenbuchmethode

Bei dieser Methode erfolgt eine Aufteilung der tatsächlichen Kosten nach tatsächlicher betrieblicher und privater Nutzung.

Die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind:
Zeitnahe Führung, keine nachträglichen Eintragungen (Keine Excel-Tabelle)
Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute
Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

Die Nutzung eines Geschäfts- oder Firmenwagens bringt zahlreiche steuerliche Besonderheiten mit sich.
Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.

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Nach den Bestimmungen des BGB wird eine Zuwendung als Geschenk bezeichnet, wenn sie eine Person aus ihrem Vermögen einem Dritten zuwendet und beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wobei insbesondere die Veranlassung der Zuwendung kritisch geprüft wird.

Grundvoraussetzung für den – beschränkten – Abzug von Geschenkaufwendungen ist immer die betriebliche Veranlassung. Bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde ist eine betriebliche Veranlassung zu bejahen, wenn sie durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst sind, Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.

Gegenstand eines Geschenks sind vor allem Geld- oder Sachzuwendungen (auch Geschenkgutscheine).

Wer als Inhaber eines Betriebs aus betrieblicher Veranlassung Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 35-EUR-Grenze nicht absetzen darf. Der Geschenkempfänger muss das Geschenk – und damit die Betriebseinnahme – mit dem ­gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten.

Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat der BFH allerdings offengelassen.

Pauschalversteuerung: Ein Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, darf die Steuer für den geldwerten Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen selbst übernehmen und den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuern.

Die Frage der steuerlichen Behandlung von Geschenken bringt zahlreiche steuerliche Besonderheiten mit sich.
Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.
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Bitte beachten Sie, dass elektronisch empfangene Eingangsrechnungen z.B. im pdf-Format abgespeichert werden und 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Der Ausdruck eines Papierbeleges reicht nicht aus.
Es gibt noch viele weitere wichtige Punkte die bei elektronischen Rechnungen insgesamt zu beachten sind.

ZUGFeRD

Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) hat unter dem Namen ZUGFeRD ein einheitliches Rechnungsdatenformat für den elektronischen Rechnungsaustausch entwickelt. Das ZUGFeRD-Format (Zentraler User Guide Forum elektronischer Rechnung Deutschland) kombiniert das PDF-Dokument der Rechnung mit einer integrierten Rechnungsdatei im XML-Format. Dieses Rechnungsdatenformat erlaubt ein standardisiertes Auslesen von Daten wie Rechnungsbetrag, Rechnungsnummer usw. und die damit verbundene Nutzung in nachgelagerten Prozessen. Ziel ist die konsequente Weiterentwicklung der medienbruchfreien Verarbeitung von Rechnungsdaten. Die bisher übliche OCR-Erkennung (Optical Character Recognition) soll damit langfristig ersetzt werden.

Vorteile

  • Elektronischer Rechnungsversand ohne Absprache des Formats zwischen den Rechnungsparteien.
  • Zahlungsvorgänge automatisieren und verschlanken sich, da manuelle Datenübernahme und mögliche fehlerhafte Erfassung entfallen.
  • Rechnungsdaten lassen sich automatisch verarbeiten, das verschlankt die Prozesse zwischen Unternehmen und Kanzlei des Steuerberaters.
  • Buchungsvorgänge vereinfachen sich.

Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.
Für ein Gespräch zur Klärung von weiteren Details stehen wir gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.

Digitale Lohnabrechnungen anstatt in Papier

Wir fertigen für Sie die Lohnabrechnungen ihrer Arbeitnehmer.

Im Regelfall wird bisher für jeden Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung ausgedruckt, in einen Briefumschlag getan und diesen dann dem Arbeitnehmer ausgehändigt.

Mit dem Programm Arbeitnehmer online von DATEV kann auf die Papierabrechnung verzichtet werden, vgl. www.datev.de/ano .

Hier bekommt jeder Arbeitnehmer einen passwortgeschützten Zugang bei DATEV und kann online seine Lohnabrechnung einsehen, bspw. per PC oder Smartphone etc.

Es entfällt damit die Papier-Lohnabrechnung. Bei Bedarf kann der Arbeitnehmer sich die Unterlagen ausdrucken lassen (10 Jahre Speicherung im Archiv).

Bei einem Arbeitgeberwechsel wird der Zugang gelöscht, d.h. der Mitarbeiter muss sich vorher die entsprechenden Dokumente herunterladen bzw. ausdrucken.

Sollte dies für Sie interessant sein, stehen wir für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Die hier dargestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.
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